Der Bund fördert
die Digitalisierung der Krankenhäuser

Informieren Sie sich über die Möglichkeiten
und nutzen Sie die Chancen

 

Kranken­haus­zukunfts­gesetz (KHZG)

Investitionsprogramm für Krankenhäuser

Zum Gesetzestext

Das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) treibt die Digitalisierung der Krankenhäuser voran. Durch den Krankenhauszukunftsfond (KHZF) vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) werden Projekte mit einem Gesamtvolumen von bis zu 4,3 Milliarden Euro gefördert.

Dafür stellt der Bund 3 Milliarden Euro bereit, die Länder steuern weitere 1,3 Milliarden Euro bei. Das ermöglicht Krankenhäusern in zukunftsweisende Notfallkapazitäten, in Digitalisierungsprojekte und in ihre IT-Sicherheit zu investieren. 15% der Fördermittel müssen dabei für die Verbesserung der Informationssicherheit eingesetzt werden.

Der Zeitplan vom Bundesgesundheitsminsterium präsentiert die wichtigsten Aktivitäten der KHZG-Förderung in einer grafischen Übersicht:

Zum Zeitplan nach KHZG
Aerzte bei einer Operation

Informieren Sie sich über die Finanzierungs­möglichkeiten, die durch das KHZG eröffnet werden. Erfahren Sie mehr über förderfähige Projekte und die Voraussetzungen zum Erhalt der Gelder aus dem KHZF.

Fördergelder beantragen

Jedem Bundesland wird eine eigene Stelle zur Beantragung der Fördergelder zugewiesen.
Mit der Förderrichtlinien vom Bundesamt für Soziale Sicherung und des Bundesministerium für Gesundheit wird die Antragstellung erleichtert und Hilfestellungen bei der Projektverwirklichung gegeben.

Der Weg zur Krankenhausförderung

1.

Bedarfsanmeldung

Der Krankenhausträger, ggf. die Hochschulklinik, melden bei dem zuständigen Land ihre geplanten Digitalisierungs- und Modernisierungsvorhaben und die dafür notwendigen Finanzmittel an. Hierfür stellt das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) Formulare bereit.

Formular Bedarfsanmeldung

2.

Förderungsentscheid

Das Land entscheidet binnen drei Monaten ab der Bedarfsanmeldung, ob und welche Vorhaben eine Förderung erhalten und beantragt diese beim BAS. Auch länderübergreifende Projekte sind möglich. Hochschulkliniken können mit bis zu 10% des Fördervolumens des jeweiligen Bundeslandes gefördert werden. Die Anträge können bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.

Förderprojekte

Digitalisierung im Detail

Nach § 19 des Krankenhauszukunftsgesetzes und § 14a Absatz 2 Satz 1
des Krankenhaus­finanzierungs­gesetzes werden folgende Vorhaben gefördert:

Geförderte Kosten

Gezielte Finanzierung

Durch die Fördermittel werden Kosten für

  • Technische und informationstechnische Maßnahmen
  • Personelle Maßnahmen
  • Räumliche Maßnahmen
  • Nachweise zur Förderfähigkeit

übernommen.

IT Mitarbeiter am Bildschirm

Technische-/IT-Maßnahmen

Kosten für Hardware und Software, Lizenzen und auch Dienstleistungen wie beispielsweise Bereitstellungskosten.

Für krankenhausübergreifende Projekte werden Anbindungskosten übernommen.

Für Telematik- und IT-Sicherheitsprojekte werden die Kosten für die Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informations- oder kommunikationstechnischer Anlagen erstattet.

Administrator vor einem Serverschrank

Personelle Maßnahmen

Besetzung der krankenhausinternen IT, sowie anderer Positionen, die für die Projektumsetzung notwendig sind. Es werden auch ausdrücklich erforderliche Schulungsmaßnahmen für die neuen Systeme gefördert.

Verkabelung an einem Server

Räumliche Maßnahmen

Aus- und Umbauten für IT-Serverräume, räumliche Maßnahmen für Unit Dose-Versorgung, Entlassmanagement oder telemedizinische Anwendungen etc. Der Anteil der Kosten darf – bis auf Maßnahmen für den Umbau von Zimmern – 10% nicht überschreiten.

Prüfung der Förderfähigkeit

Nachweise zur Förderfähigkeit

Die Länder müssen dem Bund jeweils zum 1. April 2021, 2022 und 2023 relevante Informationen der Krankenhausträgern übermitteln. Zu den Informationen gehört ein Nachweis des beauftragten Anbieters / IT-Dienstleisters. Es wird geprüft, ob die Richtlinien für diese Förderung eingehalten wurden.

Die Kosten für die Erbringung der Nachweise sind erstattungsfähig.

Eigenschaften der Lösungen

Besonderheiten bei den Förderprojekten P2 bis P6 und P9

Die Kosten für die Förderprojekte P2 bis P6 und P9 werden NUR erstattet,
wenn die Lösungen folgende Eigenschaften aufweisen:

1.

Lösungen verwenden einen international anerkannten Standard zur Herstellung einer Interoperabilität digitaler Dienste.

2.

Lösungen berücksichtigen die Vorgaben zur Integration offener und standardisierter Schnittstellen nach Maßgabe von § 291d SGB V.

3.

Lösungen übertragen für Patientinnen und Patienten generierte Dokumente in elektronische Patientenakten

4.

Lösungen berücksichtigen durchgehend die Maßnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik

5.

Lösungen halten alle datenschutz­rechtlichen Vorschriften ein.

6.

Lösungen binden die Anwendungen der Telematik – soweit sinnvoll – ein.

Rückzahlung von Fördermitteln

Was gibt es zu beachten?

Schwester mit Patient am Beatmungsgerät

Die Förderbescheide sind mit einem Rückzahlungsvorbehalt versehen.
Dieser greift jedoch nur, wenn:

  • die Voraussetzungen für die Fördermittelgewährung nie gegeben waren oder nicht mehr gegeben sind,
  • die Förderquote durch den Krankenhauszukunftsfond mehr als 70 % umfasst,
  • die Fördermittel nicht zweckbestimmt verwendet wurden oder
  • die notwendigen Nachweise nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorgelegt wurden.

Eine Fördermittelberatung ist daher sinnvoll – diese erhöht nicht nur die Chancen auf einen positiven Förderbescheid, sondern reduziert auch das Risiko einer Rückforderung bereits erhaltener Mittel.

Nutzen Sie jetzt die Chancen des KHZG

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